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Information zu Rechtsauskünften

Die Datenschutzbehörde erteilt den Parteien inhaltliche Auskünfte zu Ihren anhängigen Verfahren vor der Datenschutzbehörde.

Die Datenschutzbehörde ist gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO verpflichtet, auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellen. Diese Unterstützung ist aber nicht geeignet, einen Anwalt zu ersetzen und darf auch nicht das Ergebnis eines Verfahrens vorwegnehmen.

Es wird daher um Verständnis ersucht, dass im Rahmen einer schriftlichen Anfrage keine rechtlichen Beurteilungen zur Anwendung und Auslegung rechtlicher Bestimmungen inhaltliche Beratungsleistungen vorgenommen werden können. Verbindliche Entscheidungen kann es immer nur am Ende eines konkreten Verfahrens geben.

Konsultieren Sie das Informationsangebot auf unserer Website bevor Sie eine Anfrage formulieren.