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Das Visa Informationssystem (VIS)

Das Visa-Informationssystem (VIS) ist ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und assoziierten Ländern. Das VIS verfolgt das Ziel die europäische Visumpolitik sowie die konsularische Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen den Visumbehörden zu verbessern. Darüber hinaus soll das VIS Visaantragsverfahren vereinfachen, Kontrollen an den Außengrenzen erleichtern, "Visa-Shopping" vermeiden und die Betrugsbekämpfung vorantreiben.

Die rechtliche Grundlage für das VIS bildet die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS-Verordnung).

Systemarchitektur des VIS

Das VIS besteht aus einem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS), einem nationalen System (N-VIS) in jedem Mitgliedstaat und aus einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Systemen.

Während die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA), den technischen und operativen Betrieb des zentralen Visa-Informationssystems sowie die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Systemen bereitstellt, ist jeder Mitgliedstaat für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung seines eigenen nationalen Systems zuständig.

Für den Anschluss des nationalen Systems an das zentrale Visa-Informationssystem hat jeder Mitgliedsaat eine nationale Behörde (N-VIS-Stelle) zu benennen, die für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des nationalen Systems zuständig ist. Die nationale VIS-Stelle in Österreich ist das Bundesministerium für Inneres.

Verwendung der VIS-Daten

Die Mitgliedstaaten haben sicher zu stellen, dass die Daten rechtmäßig verarbeitet werden und nur die dazu ermächtigten Bediensteten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf die im VIS verarbeiteten Daten haben.

Die Eingabe von Daten in das VIS erfolgt durch die jeweiligen Visumbehörden der Mitgliedstaaten. Ist ein Visumantrag gemäß dem Visakodex zulässig, erstellt die zuständige Visumbehörde anhand des Antragsformulars einen Antragsdatensatz. Darin sind unter anderem der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Antragstellers, Angaben zur geplanten Reise sowie ein Foto und die Fingerabdrücke des Antragstellers enthalten.

Wird das Visum erteilt, so ergänzt die Visumbehörde den Antragsdatensatz um weitere Daten, wie die Art des ausgestellten Visums, das Gebiet, in das der Visuminhaber reisen darf und die Gültigkeitsdauer des Visums. Auch im Falle einer Ablehnung, Annullierung oder Aufhebung des Visums oder Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sowie im Fall der Nichtfortführung der Prüfung des Antrags durch die einen anderen EU-Mitgliedstaat vertretende Visumbehörde wird der Antragsdatensatz um weitere Daten ergänzt.

Abfragen im VIS können durch die zuständige Visumbehörde zum Zwecke der Prüfung der Anträge und der Entscheidung über Ausstellung, Ablehnung, Verlängerung, Nichtigerklärung, Widerruf oder Rücknahme der Anträge oder über Verkürzung der Gültigkeitsdauer eines Visums vorgenommen werden. Weiters können an den Außengrenzen sowie innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden zum Zweck der Verifizierung der Identität des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums und/oder um festzustellen, ob eine Person die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfüllt, Abfragen im VIS durchführen. Darüber hinaus sind auch Asylbehörden berechtigt zum Zweck der Prüfung eines Asylantrags sowie zur Bestimmung des für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats Abfragen im VIS vorzunehmen.

Die Übermittlung von VIS Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen ist nur im Einzelfall zulässig, wenn dies zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen notwendig ist.

Datenschutz

Die in das VIS eingegebenen Daten unterliegen strengen Datenschutzregeln. Die Daten werden für höchstens fünf Jahre aufbewahrt. Diese Aufbewahrungszeit beginnt mit dem Ablaufdatum des ausgestellten Visums, mit dem Datum eines negativen Bescheids beziehungsweise mit dem Datum, an dem die Änderung eines ausgestellten Visums beschlossen wurde.

Die Datenschutzbehörde als nationale Kontrollinstanz in Österreich überwacht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im N-VIS. Darüber hinaus überprüft sie die Datenverarbeitungsvorgänge im N.VIS mindestens alle vier Jahre.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im zentralen System. Zudem überprüft er die Verarbeitung personenbezogener Daten mindestens alle vier Jahre. Der Bericht über diese Überprüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Verwaltungsbehörde, der Kommission und den nationalen Kontrollinstanzen übermittelt.

Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten aktiv in der Koordinierungsgruppe VIS zusammen. Sie unterstützen sich bei ihrer Aufgabenerfüllung gegenseitig und treffen sich mindestens zweimal jährlich zum gemeinsamen Informationsaustausch.  

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